Die Bundesregierung beschließt eine vom 1.7. bis 31.12.2020 zeitlich befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze. Dies beschert Projekten der öffentlichen Hand, im Wohnungsbau etc. geringere Projektkosten. Gewerbliche Auftraggeber profitieren davon nicht und haben ggfls. einen Mehraufwand in der Finanzbuchhaltung.
Die neuen Steuersätze gelten für Lieferungen und Leistungen, die zwischen Juli und einschließlich Dezember bewirkt werden. Es ist also der Leistungszeitpunkt entscheidend. Werden Leistungen vor dem 1. Juli ausgeführt, gilt es die regulären Steuersätze anzuwenden – auch wenn die Rechnungsstellung erst nach dem 1. Juli erfolgt.
Die Umsetzung der Maßnahme ist abhängig von der Vertragsform:
Vorsicht ist dennoch geboten: Es kursieren widersprüchliche Informationen zur Anwendung des Gesetzes und die Finanzbehörde hat noch keine spezifische Vorlage für die Umsetzung in der Bau- und Immobilienwirtschaft veröffentlicht.
Vor allem bei langfristigen Werkverträgen mit Anzahlung/Abschlagszahlungen/Abschlagsrechnungen besteht Klärungsbedarf.
Es besteht das Risiko, dass Steuern abgeführt werden, die später nicht in derselben Höhe über die Vorsteuer erstattbar sind.